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Von Dominik Przybilski Lesezeit: ca. 9 Min.
Recht & Technik

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den European Accessibility Act der EU um und verpflichtet erstmals auch viele private Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Doch wer ist wirklich betroffen – und was bedeutet „barrierefrei“ konkret für Ihre Website? In diesem Artikel geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick.

Hinweis

Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, sollten Sie im Zweifel mit einem Rechtsanwalt klären.

Was ist das BFSG?

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis genutzt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Menschen mit Sehbehinderung, die einen Screenreader nutzen, Menschen, die nur mit der Tastatur navigieren, oder ältere Menschen mit eingeschränkter Feinmotorik.

Rund ein Viertel der Bevölkerung in Deutschland ist älter als 65 Jahre, und Millionen Menschen leben mit einer Behinderung. Barrierefreiheit ist deshalb nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern erweitert ganz praktisch Ihre Zielgruppe.

Welche Websites sind betroffen?

Im Kern betrifft das BFSG digitale Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen – der Gesetzgeber spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Typische Beispiele:

  • Online-Shops, die an Privatkunden verkaufen
  • Websites mit Online-Buchung oder -Bestellung, z. B. Termin- oder Ticketbuchung mit Vertragsabschluss
  • Bank- und Zahlungsdienstleistungen, E-Books, Personenbeförderung und Telekommunikation

Reine Informations- oder Visitenkarten-Websites ohne Vertragsabschluss fallen nach überwiegender Einschätzung nicht direkt unter das Gesetz. Auch reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Trotzdem lohnt sich Barrierefreiheit auch dort – für Nutzerfreundlichkeit, Suchmaschinen und Ihr Image.

Wer ist ausgenommen?

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt eine Ausnahme. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Viele kleine Handwerksbetriebe, Praxen oder Dienstleister in Ostfriesland liegen damit unterhalb der Schwelle.

Aber Vorsicht: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht automatisch für alle Produkte. Und wer wächst, kann schnell über die Grenze rutschen. Wer ohnehin eine neue Website plant, sollte Barrierefreiheit deshalb von Anfang an mitdenken – nachträglich ist sie deutlich teurer.

Was bedeutet „barrierefrei“ technisch?

Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA stützt. Die WCAG beruhen auf vier Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret heißt das zum Beispiel:

  • Kontraste: Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben (mindestens 4,5:1 für normalen Text).
  • Alternativtexte: Bilder mit Inhalt brauchen eine Textbeschreibung für Screenreader.
  • Tastaturbedienung: Alle Funktionen – Menü, Formulare, Warenkorb – müssen ohne Maus nutzbar sein, mit sichtbarem Fokus.
  • Struktur: Saubere Überschriften-Hierarchie, Landmarks und beschriftete Formularfelder.
  • Verständlichkeit: Klare Sprache, verständliche Fehlermeldungen in Formularen.
  • Skalierbarkeit: Die Seite muss bei 200 % Zoom noch funktionieren.

Zusätzlich verlangt das BFSG Informationen darüber, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt – in der Praxis meist in Form einer Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website.

Was droht bei Verstößen?

Die Einhaltung wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Bei Verstößen können sie Nachbesserungen verlangen und im äußersten Fall die Einstellung des Angebots anordnen. Zudem sieht das Gesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Hinzu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.

Barrierefreie Overlays: Keine Abkürzung

Vielleicht sind Ihnen schon Tools begegnet, die per Skript ein „Barrierefreiheits-Menü“ über Ihre Website legen. Solche Overlays beheben die eigentlichen Probleme im Code meist nicht und werden von vielen Betroffenen sogar als störend empfunden. Echte Barrierefreiheit entsteht im Design und im sauberen HTML – nicht durch ein nachträgliches Plugin.

In 5 Schritten zur barrierefreien Website

  1. Betroffenheit prüfen: Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge ab? Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
  2. Status-Check: Automatische Tests (z. B. Lighthouse oder WAVE) zeigen erste Probleme wie Kontraste oder fehlende Alt-Texte.
  3. Manuell testen: Einmal die komplette Seite nur mit der Tastatur bedienen – und einmal mit einem Screenreader.
  4. Beheben: Farben, Struktur, Formulare und Komponenten überarbeiten – bei alten Baukasten- oder Theme-Websites ist ein Relaunch oft wirtschaftlicher.
  5. Dokumentieren: Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und bei Änderungen aktuell halten.

Barrierefreiheit zahlt sich aus

Viele Maßnahmen für Barrierefreiheit verbessern gleichzeitig Ihre Suchmaschinenoptimierung und Ihre Conversion-Rate: klare Struktur, gute Lesbarkeit, schnelle Ladezeiten und verständliche Formulare helfen allen Besuchern – und Google. Bei HyoukaCreativeStudio entwickeln wir neue Websites grundsätzlich nach den WCAG-Grundsätzen. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre bestehende Website steht, sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Muss meine Firmenwebsite nach dem BFSG barrierefrei sein?

Direkt betroffen sind vor allem Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Online-Shops oder Buchungsportale. Reine Informationswebsites und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) sind in der Regel ausgenommen.

Seit wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.

Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die sich auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA stützt.

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